Binnenschifffahrtsverordnung (Version 2014)
Die Grundlage der Fahrordnung bildet auf allen Schweizer Gewässern die Binnenschifffahrtsverordnung (BSV). Per 15. Februar 2014 wurde die Binnenschifffahrtsverordnung überarbeitet und hat für den Ruderer wichtige Änderungen erfahren
- Punkt b: Fahrgastschiffe sind gewerbemässig eingesetzten, motorbetriebenen Schiffe mit mehr als 12 Plätzen. Das heisst alle Schiffe von Charles Bucher und der SNG.
- Punkt c: Nach Binnenschifffahrtsverordnung BSV Art. 31 sind Berufsfischer mit einem gelben Ball gekennzeichnet. Ein Fischerboot mit weissem Ball ist ein Schleppangler. Schleppangler haben gemäss BSV keinen Vorrang
Grundlegene Punkte Fahrordnung
- Die Fahrordnung ist auf der Seite Service abgelegt.
- Wenn immer möglich, sollen sich Ruderboote im Bereich von 100–300 m Uferabstand bewegen.
- Mit Motorbootbegleitung und Geschwindigkeit grösser 10 km/h ist ausserhalb der äusseren Uferzone (ab 300 m) zu verkehren.
Aus-/Einfahrt Bootssteg
- Aus Sicherheitsgründen müssen Boote, die vom Richard Wagner Museum her kommen zwingend immer zwischen der grünen und orangen Boje einfahren.
- Ein Entlangfahren an der Hafenmole ist nicht zulässig, da man von dort keine ausfahrenden Segelschiffe sehen kann und von den Schiffsführern auch nicht gesehen werden kann.
- Die gelbe Wassersperrfläche vor der Uffschütti darf nicht befahren werden.
Vortrittsregeln
- Begegnen sich zwei Wasserfahrzeuge in entgegengesetzter Richtung, weicht jedes Wasserfahrzeug nach Steuerbord aus. Das heisst, die Vorbeifahrt erfolgt auf der Backbordseite.