Binnen­schifffahrts­verordnung (Version 2014)

Die Grundlage der Fahrordnung bildet auf allen Schweizer Gewässern die Binnen­schifffahrts­verordnung (BSV). Per 15. Februar 2014 wurde die Binnen­schifffahrts­verordnung überarbeitet und hat für den Ruderer wichtige Änderungen erfahren

  • Punkt b: Fahrgast­schiffe sind gewerbemässig eingesetzten, motorbetriebenen Schiffe mit mehr als 12 Plätzen. Das heisst alle Schiffe von Charles Bucher und der SNG.
  • Punkt c:  Nach Binnen­schifffahrts­verordnung BSV Art. 31 sind Berufsfischer mit einem gelben Ball gekennzeichnet. Ein Fischerboot mit weissem Ball ist ein Schleppangler. Schleppangler haben gemäss BSV keinen Vorrang

Grundlegene Punkte Fahrordnung

  • Die Fahrordnung ist auf der Seite Service abgelegt.
  • Wenn immer möglich, sollen sich Ruderboote im Bereich von 100–300 m Uferabstand bewegen.
  • Mit Motorbootbegleitung und Geschwindigkeit grösser 10 km/h ist ausserhalb der äusseren Uferzone (ab 300 m) zu verkehren.

 

Aus-/Einfahrt Bootssteg

  • Aus Sicherheitsgründen müssen Boote, die vom Richard Wagner Museum her kommen zwingend immer zwischen der grünen und orangen Boje einfahren.
  • Ein Entlangfahren an der Hafenmole ist nicht zulässig, da man von dort keine ausfahrenden Segelschiffe sehen kann und von den Schiffsführern auch nicht gesehen werden kann.
  • Die gelbe Wassersperrfläche vor der Uffschütti darf nicht befahren werden.

 

Vortrittsregeln

  • Begegnen sich zwei Wasserfahrzeuge in entgegengesetzter Richtung, weicht jedes Wasserfahrzeug nach Steuerbord aus. Das heisst, die Vorbeifahrt erfolgt auf der Backbordseite.